AGB
§ 1 Allgemeines
Die nachstehenden Bedingungen gelten für jeden Auftrag. Andere Bedingungen sind für uns nur bindend, wenn wir sie vor Auftragserteilung schriftlich anerkannt haben. Die Abnahme von Abfällen oder Reststoffen schließt die Anerkennung von Geschäftsbedingungen des Auftraggebers nicht ein. Mündliche Vereinbarung besteht, bei oder nach Vertragsabschluss, einschließlich der Änderung dieser Klausel, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
§ 2 Preise
Die Berechnung erfolgt zu den am Tag der Leistung gültigen Preisen entsprechend der Preisliste der Fix Containerservice GmbH, sofern hierüber keine besondere Vereinbarung getroffen wurde. Sämtliche ausgewiesenen Preise sind Nettopreise zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Bei Beladung der Behältersysteme über die Füllhöhe hinaus, wird ein entsprechender Zuschlag in Ansatz gebracht. Zusätzliche Leistungen werden gesondert berechnet.
§ 3 Leistungen und Leistungsumfang
Leistungstermine oder Fristen werden nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart und bestätigt sind. Schriftlich vereinbarte Abholtermine sind verbindlich, Terminänderung sind vom Auftraggeber schriftlich mitzuteilen. Wartezeiten und Leerfahrten werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Die Abholung der Behältersysteme erfolgt durch Weisung des Auftraggebers. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Behältersysteme ohne Behinderung abgeholt werden können. Durch Wartezeiten oder mehrfache Anfahrten verursachte Kosten werden dem Auftraggeber dann berechnet, wenn der Auftraggeber die Wartezeiten/Behinderungen/mehrfache Anfahrten schuldhaft verursacht hat. Die Fix Containerservice GmbH ist jederzeit berechtigt, unter Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers die Ausführung des Auftrags zu ändern, sofern technische, wirtschaftliche und rechtliche Erfordernisse diese unumgänglich notwendig erscheinen lassen.
§ 4 Aufstellen und Befüllen von Behältersystemen
Der Auftraggeber hat für die Behältersysteme einen Standort zur Verfügung zu stellen, der über ausreichend Raum für den An- und Abtransport verfügt. Bei Gestellung der Behältersysteme an einem schlecht zugänglichen Ort oder bei besonderen Gestellungswünschen haftet der Auftraggeber für Schäden, die beim Stellen oder Abholen der Behältersysteme verursacht werden. Der Auftraggeber verpflichtet sich die Systeme pfleglich zu behandeln und vor vermeidbarem Verschleiß zu schützen. Dabei sind insbesondere die Reinigungs- und Wartungsanweisungen für die Pressbehältersysteme zu beachten. Ist für den Abstellplatz eine Sondernutzungsgenehmigung erforderlich, hat der Kunde diese auf seine Kosten vor der Aufstellung des betreffenden Systems zu beschaffen und dem Unternehmen auf Verlangen nachzuweisen. Aufsteller im Rechtssinne ist der Auftraggeber. Bei Beschädigungen öffentlichen Eigentums z. B. Bürgersteige, Fahrbahnen etc. ist vom Auftraggeber die Unfallstelle sofort zu sichern und die zuständige Behörde zu unterrichten.
Befüllen und abfuhrbereite Aufstellung der Systeme ist Sache des Auftraggebers. Dabei sind die jeweiligen Befüllungsvorschriften (zulässiges Gesamtgewicht, Befüllungshöhe) zu beachten.
§ 5 Beschaffenheit des Entsorgungsgutes
Bei vorsätzlich oder fahrlässig falschem Beladeverhalten (z. B. Überfüllung, falsche Beladung) durch den Auftraggeber, haftet dieser für dadurch entstehende Schäden. Der Auftraggeber haftet für die ordnungsgemäße Deklarierung der Abfälle. Wassergefährdende Stoffe (z. B. Batterien, Lackreste, Lösungsmittel, FCKW-haltige Abfälle, Leuchtstoffröhren, ölverunreinigte Materialien etc.) dürfen nicht mit normalem Bauschutt und Gewerbemüll entsorgt werden. Sollten solche Materialien im Behältersystem festgestellt werden, sind diese vom Verursacher/Auftraggeber zu entfernen oder werden auf seine Kosten vorschriftsmäßig entsorgt.
§ 6 Haftung und Schadenersatz
Der Auftraggeber hat die abgestellten Behältersysteme abzusichern und ggf. zu beleuchten. Die Behältersysteme sind gegen Benutzung, Beschädigung und Entwendung durch Dritte zu sichern. Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die durch eine nicht ordnungsgemäße Deklaration der überlassenen Stoffe entstehen, sowie für den Verlust und die Beschädigung ihm zur Verfügung gestellter Behältersysteme. Der Auftraggeber übernimmt gegenüber der Fix Containerservice GmbH die Gewähr dafür, dass die von der Fix Containerservice GmbH gestellten Systeme ordnungsgemäß verwendet und nur mit den vertraglich vorgesehenen und der Deklaration entsprechenden Materialien befüllt sind. Er haftet gegenüber der Fix Containerservice GmbH für jeden auf nicht vertragsgemäßen Gebrauch der Systeme beruhenden Schaden. Alle Schäden sind sofort nach Kenntnisnahme schriftlich anzuzeigen. Wird die Fix Containerservice GmbH von Dritten im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht in Anspruch genommen, hat der Auftraggeber diese im vollen Umfang freizustellen.
§ 7 Abfallrechtliche Verantwortung
Mit der tatsächlichen Übernahme der Abfälle (bei Sammelentsorgungsnachweisen) durch die Fix Containerservice GmbH, gehen Gefahr und Haftung auf diese über, soweit die Ist-Beschaffenheit des Abfalls den vertraglichen Vereinbarungen bzw. den Angaben in der verantwortlichen Erklärung entspricht. Ist der Auftraggeber im Besitz eines Einzelentsorungsnachweises, ist er solange Eigentümer des Abfalls, bis die Übernahme durch die Entsorgungs-/Verwertungsanlage bestätigt wurde. Der Auftraggeber ist für die richtige Deklaration des Abfallstoffes verantwortlich. Er hat der Fix Containerservice GmbH alle für die ordnungsgemäße Verwertung/Beseitigung erforderlichen Angaben mitzuteilen und unaufgefordert auf jede Veränderung Zusammensetzung hinzuweisen. Die Fix Containerservice GmbH ist gegenüber dem Auftraggeber nicht verpflichtet, sich von der Richtigkeit der gemachten Angaben des Auftraggebers hinsichtlich Art und Zusammensetzung/Beschaffenheit der angebotenen Materialien durch eine repräsentative Analyse zu überzeugen. Die Vertragsparteien haben die Bestimmungen des Bundes- und des jeweiligen Landesabfallgesetzes und der sonstigen einschlägigen Gesetze und Verordnungen, Satzungen, technischen Anweisungen und behördliche Auflagen insbesondere des KrW-./AbfG, WHG, BImSchG, der ADR, VbF, GefStoffV u. a. in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.
§ 8 Zahlungsbedingungen
Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart, sind die Rechnungen innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig und ohne Abzug zahlbar. Falls der Fix Containerservice GmbH negative Informationen über die Bonität des Auftraggebers bekannt werden, sind sämtliche Forderungen sofort zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug ist der Auftraggeber verpflichtet, den entstandenen Verzugsschaden zu übernehmen. Der Verzugszins richtet sich nach dem jeweiligen gültigen Basiszinssatz der EZB.
Vergütung der Gutschriften erfolgen innerhalb von 20 Tagen, wenn nichts anderes vereinbart.
§ 9 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit unsere Vertragspartner Kaufleute sind, unser Firmensitz, bzw. das dafür zuständige Amtsgericht. Bei Streitigkeiten mit Auslandsberührung gilt deutsches Recht als vereinbart. Ebenso verpflichtet sich der Auftraggeber neben den Verzugszinsen auch für den Verzugsschaden (Inkassokosten) aufzukommen.